Allgemeine geschäftsbedingungen

 Stand August 2025

AGB für Verbraucher finden sich unter Punkt I

AGB für Unternehmer finden sich unter Punkt II


I. AGB FÜR VERBRAUCHER IM SINNE DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES (KSCHG)

  1. ALLGEMEINES

1.1. Für alle Verträge betreffend die Nutzung von Diensten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Andreas Huber (The-Tuner), Stattegger Straße 56/2 AT-8045 Graz (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Verbraucher gem. § 1 Abs 1 Z 2 KSchG (in weiterer Folge kurz „Vertragspartner“ genannt) abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.

1.2. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.the-tuner.com eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw. wird auf Anfrage vom Auftragnehmer übermittelt.

1.4. Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet.

Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website www.the-tuner.com angebotene Leistungen.

2.2. Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

2.3. Die zu Angaben des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, Lieferangaben, etc. gelten, sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.

2.4. Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.

  1. PREISE

3.1. Die Preise, gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.

3.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Kosten für Verpackung, Transport, Verladung und Versand sowie Zoll, Versicherungen Abgaben und Steuern, jedoch inklusive der gesetzlichen österreichischen Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben und Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.4. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINSVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Das Entgelt ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

4.2. Der Vertragspartner ist zur Vorleistung verpflichtet. Waren werden erst nach Zahlungseingang versandt und Leistungen erst nach Zahlungseingang erbracht.

4.3. Lieferungen des Auftragnehmers bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung, anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners ist dieser verpflichtet, den Auftragnehmers mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis des Vertragspartners zu informieren.

4.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung des Auftragnehmers nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Es verbleiben dem Auftragnehmer vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Auftragnehmer berechtigt den Ort, an dem sich die Vorbehaltssache befindet, zu betreten bzw. ist dem Auftragnehmer dies unverzüglich zu genehmigen.

4.5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

4.6. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt davon unberührt.

4.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Lieferungen und/oder Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.

4.8. Hat der Vertragspartner seine Schuld in Raten zu zahlen hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Terminsverlust tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Terminsverlust auf bloß geringfügige Verzögerungen oder geringfügige Ungenauigkeiten zurückzuführen wäre.

4.9. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ausgenommen der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen, oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

4.10. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

4.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen/Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten noch nicht abgerechneten Lieferungen und/oder Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

4.12. Die Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz gilt als vereinbart, sofern der Kunde dem

Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht gegen eine Übermittlung per E-Mail ausspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auch per Post zu übermitteln.

  1. LIEFERUNG UND LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN

5.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Liefer- und Leistungstermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

5.2. Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.

5.3. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

  1. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

6.1. Der Umfang der zu erbringenden Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner bzw. dem angenommenen Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.

6.2. Angegebene Werte zu Produkten des Auftragnehmers (z.B. Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit, etc.) stellen Circa-Angaben dar und dienen lediglich zu Illustrationszwecken. Diese Angaben stellen keine besonders zugesicherte Eigenschaft dar.

6.3. Bei sämtlichen Produkten handelt es sich um Motorsportteile, die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz der Produkte in einem KFZ verändert ua dessen Leistung und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das jeweilige Fahrzeug ist dann nicht

mehr zum Straßenverkehr zugelassen und darf nur im Motorsport verwendet werden.

Darüber hinaus könnte die jeweilige Haftpflichtversicherung Leistungsfrei werden.

6.4. Der Auftragnehmer sichert nicht zu, dass nach dem Einbau der Produkte das jeweilige KFZ bei behördlicher Überprüfung eine Betriebserlaubnis erteilt wird.

6.5. Durch die Verwendung der Produkte kann es zu einer höheren Belastung anderer Teile des KFZ kommen und sich dadurch deren Lebensdauer verkürzen. Der Auftragnehmer sichert daher nicht zu, dass bei Einsatz der Produkte die Lebensdauer anderer Teile des KFZ unverändert bleibt.

6.6. Sämtliche Produkte sind vor der weiteren Verwendung durch den Vertragspartner auf etwaige Verunreinigungen (beispielsweise durch anhaftendes Verpackungsmaterial und ähnlichem) zu prüfen und ist jedenfalls vor dem Einbau eine Reinigung der Produkte und eine allfällige Dichtheitsprüfung vorzunehmen.

6.7. Der Auftragnehmer leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, Bestimmungen verantwortlich.

6.8. Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird dem Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

6.9. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing).

6.10. Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Lieferung oder sonstige Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

6.11. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer am vereinbarten Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlaubt.

       7. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)

7.1. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.

7.2. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Nutzung der Dienste, Lieferungen und erbrachten Leistungen ausschließlich im Rahmen des Vertragsinhaltes eingeräumt. Der Auftragnehmer räumt dem Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten oder Inhalten keine Rechte zur kommerziellen Nutzung ein. Die Bereitstellung von Diensten oder Inhalten durch den Auftragnehmer stellt keine Gewährung von Rechten oder einen Verzicht auf Rechte durch Urheber dar. Der Vertragspartner ist, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nicht zur Verwertung gemäß §§ 14 bis 18c UrhG berechtigt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Immaterialgüterrechtsverletzungen des Vertragspartners.

7.3. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an den Lieferungen, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten sonstigen Leistungen vor. Dem Auftragnehmer stehen daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu. Der Auftragnehmer verfügt daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 7.1. – über das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht.

7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und ggf. Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

7.5. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

  1. HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

9.1. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der

Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.

9.2. Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den adäquaten, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen eines Personenschadens gehaftet wird.

  1. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur den Vertragszweck zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

  1. SONSTIGES

11.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

11.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Anschrift und/oder E-Mail Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers, die dem Vertragspartner nicht zugegangen sind, als ihm zugegangen gelten, wenn sie an die vom Vertragspartner dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift und E-Mail Adresse gesendet werden.

11.4. Mitteilungen an Vertragspartner können vom Auftragnehmer auch per E-Mail versendet werden, sofern der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht schriftlich gegen eine Kommunikation per E-Mail ausspricht.

11.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

 

II. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMER (B2B)

  1. GELTUNG

12.1. Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Andreas Huber (The-Tuner), Stattegger Straße 56/2 AT-8045 Graz (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.

12.2. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

12.3. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KschG.

12.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.

12.5. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.the-tuner.com eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw kann auf Anfrage übermittelt werden.

12.6. Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet.

Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

13.1. Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website www.the-tuner.com angebotenen Leistungen.

13.2. Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

13.3. Die zu Angaben des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, etc gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.

13.4. Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.

     14. PREISE

14.1. Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.

14.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

14.3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Kosten für Verpackung, Transport, Verladung und Versand sowie Zoll, Versicherungen Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen österreichischen Umsatzsteuer bzw jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

14.4. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

14.5. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er dem Auftragnehmer unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

14.6. Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung des Auftragnehmers einseitig geändert oder abgebrochen, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch oder die einseitige Änderung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, hat dieser dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 ABGB vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer/einem dem Vertragspartner zurechenbaren Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

14.7.    Der  Auftragnehmer  ist  berechtigt,  die  Preise  zu  erhöhen,  sofern  schriftlich  nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch vom Auftragnehmer unbeeinflussbare Umstände

– nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch den Auftragnehmer oder der Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer

14.8. Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden;

14.9. Sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für den Auftragnehmer erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der den Auftragnehmer treffenden Kostensteigerung.

14.10. Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch den Auftragnehmer mitgeteilt.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT

15.1. Das vereinbarte Entgelt des Auftragnehmer ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt sämtlicher Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiter zu verrechnen, welche ebenfalls mit Rechnungslegung fällig sind.

15.2. Der Vertragspartner ist zur Vorleistung verpflichtet. Waren werden erst nach Zahlungseingang versandt und Leistungen erst nach Zahlungseingang erbracht.

15.3. Lieferungen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung, anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners ist dieser verpflichtet, den Auftragnehmers mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis des Vertragspartners zu informieren.

15.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung des Auftragnehmers nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben dem Auftragnehmer vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Auftragnehmer berechtigt den Ort, an dem sich die Vorbehaltssache befindet, zu betreten bzw. ist dem Auftragnehmer dies unverzüglich zu genehmigen.

15.5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

15.6. Der Auftragnehmer und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.

15.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

15.8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Lieferungen und/oder Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.

15.9. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).

15.10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.

15.11. Vom Auftragnehmer gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.

15.12. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

15.13. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.

15.14. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen/Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten noch nicht abgerechneten Lieferungen und/oder Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

15.15. Der Auftragnehmer ist berechtigt, elektronische Rechnungen gemäß § 11 Abs 2 UStG auszustellen und dem Vertragspartner diese auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail), an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse, zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Ausstellung von elektronischen Rechnungen und der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.

  1. LIEFERUNG UND LEISTUNG, TERMINÄNDERUNGEN, STORNIERUNGEN

16.1. Die Leistungs- bzw Lieferfristen und -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.

16.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers eintreten.

16.3. Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.

16.4. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

16.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Lieferung und/oder die Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

  1. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

17.1.    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag  mit  dem  Vertragspartner  or  eines  allfälligen  angenommenen  Anbots.

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.

17.2. Angegebene Werte zu Produkten des Auftragnehmers (z.B. Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit, etc.) stellen Circa-Angaben dar und dienen lediglich zu Illustrationszwecken. Diese Angaben stellen keine besonders zugesicherte Eigenschaft dar.

17.3. Bei sämtlichen Produkten handelt es sich um Motorsportteile, die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz der Produkte in einem KFZ verändert ua dessen Leistung und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das jeweilige Fahrzeug ist dann nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen und darf nur im Motorsport verwendet werden. Darüber hinaus könnte die jeweilige Haftpflichtversicherung Leistungsfrei werden.

17.4. Der Auftragnehmer sichert nicht zu, dass nach dem Einbau der Produkte das jeweilige KFZ bei behördlicher Überprüfung eine Betriebserlaubnis erteilt wird.

17.5. Durch die Verwendung der Produkte kann es zu einer höheren Belastung anderer Teile des KFZ kommen und sich dadurch deren Lebensdauer verkürzen. Der Auftragnehmer sichert daher nicht zu, dass bei Einsatz der Produkte die Lebensdauer anderer Teile des KFZ unverändert bleibt.

17.6. Sämtliche Produkte sind vor der weiteren Verwendung durch den Vertragspartner auf etwaige Verunreinigungen (beispielsweise durch anhaftendes Verpackungsmaterial und ähnlichem) zu prüfen und ist jedenfalls vor dem Einbau eine Reinigung der Produkte und eine allfällige Dichtheitsprüfung vorzunehmen.

17.7. Beauftragt der Vertragspartner den Auftragnehmer mit der Entwicklung und Herstellung eines Werks, ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass die dem Auftragnehmer übermittelten Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, etc.) fehlerfrei sind und für die Herstellung Werks tauglich sind. Der Auftragnehmer ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, nicht verpflichtet die übermittelten Unterlagen auf deren Tauglichkeit zu prüfen.

17.8. Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronische Dateien oder sonstige erforderliche Unterlagen für die Leistungserbringung etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.

17.9. Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird dem Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder

nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

17.10. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner

– nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet dem Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

17.11. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlaubt.

17.12. Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.

17.13. Der Auftragnehmer leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere daten- und konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.

  1. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)

18.1. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.

18.2.    Dem Vertragspartner wird das Recht zur Nutzung der Dienste, Lieferungen und erbrachten Leistungen ausschließlich im Rahmen des Vertragsinhaltes eingeräumt. Der Auftragnehmer

räumt dem Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten oder Inhalten keine Rechte zur kommerziellen Nutzung ein. Die Bereitstellung von Diensten oder Inhalten durch den Auftragnehmer stellt keine Gewährung von Rechten oder einen Verzicht auf Rechte durch Urheber dar. Der Vertragspartner ist, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nicht zur Verwertung gemäß §§ 14 bis 18c UrhG berechtigt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Immaterialgüterrechtsverletzungen des Vertragspartners.

18.3. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Der Auftragnehmer hat daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 18.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. – bewilligungen einzuräumen.

18.4. Der Vertragspartner ist nur während des aufrechten Vertragsverhältnisses und nur für die vom Vertrag umfassten Zwecke berechtigt, die Unterlagen und Werke des Auftragnehmers zu verwenden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen und Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

18.5. Der Verstoß des Vertragspartners gegen die Punkt 18.2. bis 18.4. genannten Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

18.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

18.7. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.

  1. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE

19.1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

19.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

19.3. Für Renn- und Motorsportartikel wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für alles sonstigen Artikel (Lieferungen) die im Renn- und/oder Motorsport eingesetzt werden.

19.4. Leistet der Auftragnehmer Gewähr, hat der Vertragspartner allfällige Ein- und/oder Ausbaukosten dennoch selbst zu tragen.

19.5. Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, die Ware/die Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.

19.6. Mit der Lieferung und/oder Erbringung gelten gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.

19.7. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

19.8. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.

19.9. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass eine Betriebserlaubnis für das KFZ, in dem die Produkte des Auftragnehmers zum Einsatz kommen, erteilt wird.

19.10. Die Behebung eines vom Kunden geltend gemachten Mangels, stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.

19.11. Der Vertragspartner ist verpflichtet auf eigene Kosten die mangelhafte Sache am Sitz des Auftragnehmers bereitzustellen, damit Auftragnehmer seinen Gewähr-leistungspflichten nachkommen kann.

19.12. Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.

19.13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind. Weiters ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die aufgrund fehlerhafter Unterlagen (z.B. falsch berechnete oder angefertigte Pläne des Vertragspartners) erfolgen.

19.14. Im Fall eines Mangels kann der Auftragnehmer wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.

19.15. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese vom Auftragnehmer verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.

19.16. Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurück zu behalten.

19.17. Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

19.18. § 933b ABGB sowie § 7 VGG finden keine Anwendung.

  1. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

20.1. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.

20.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

20.3. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Mangelfolgeschäden. Insbesondere ist die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden, die in Zusammenhang mit Renn- und Motorsportartikel stehen, sowie für Mangelfolgeschäden, die beim Renn- und Motorsport erfolgen, ausgeschlossen.

20.4. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist.

20.5. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des

Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.

20.6.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  1. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

21.1. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.

21.2. Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses dem Auftragnehmer ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.

21.3. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.

21.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.

21.5. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Dem Auftragnehmer

steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw.

erbrachter Leistungen zu verlangen.

21.6. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.

21.7. Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl des Auftragnehmers, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt der Auftragnehmer die Vertragserfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

  1. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts-und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

  1. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

23.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

23.2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

24.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

24.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Geschäfts-und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.

24.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.

24.4. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

24.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Widerrufsbelehrung

I. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, .

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Andreas Huber, Stattegger Straße 56/2, AT-8045 Graz, +43 (0)664/1109914, info@the-tuner.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (zB mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

II. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns Grazer Straße 87 / Büro 14, 8111 Judendorf-Straßengel zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie  müssen  für  einen etwaigen  Wertverlust  der  Waren  nur aufkommen,  wenn  dieser

Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der

Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

en_US